Mit dem Abschluss eines durch unseren Nachweis oder durch unsere Vermittlung zustandegekommenen Kauf-, Miet- oder sonstigen Vertrages ist die übliche Nachweis- bzw. Vermittlungsprovision zur Zahlung fällig.
Die Aufnahme von Verhandlungen, Rückfragen und Besichtigungen bedeutet Auftragserteilung unter Anerkennung nachstehender Geschäftsbedingungen.
Unsere Nachweise sind freibleibend; Zwischenverkauf und -vermietung bzw. – verpachtung bleiben vorbehalten.
Die in unseren Angeboten enthaltenen Angaben entsprechen uns erteilten Informationen. Wir bemühen uns, über Objekte und Vertragspartner möglichst vollständige und richtige Angaben zu erhalten. Eine Haftung über deren Richtigkeit und Vollständigkeit können wir aber nicht übernehmen.
Unsere Angebote und Mitteilungen sind nur für den Adressaten selbst bestimmt. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertrag zustande, so ist unser Auftraggeber verpflichtet, uns Schadenersatz in Höhe der Provision zu zahlen, die er im Erfolgsfall hätte leisten müssen.
Ist dem Empfänger die durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, so hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen auch zu belegen.
Der Anspruch auf Provision bleibt bestehen, wenn der zustandegekommene Vertrag auf Grund auflösender Bedingungen erlischt. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag auf Grund eines Rücktrittvorbehalts des Auftraggebers aufgelöst oder aus anderen, in seiner Person liegenden Gründen rückgängig gemacht bzw. nicht erfüllt wird. Wird der Vertrag erfolgreich angefochten, so ist derjenige Vertragsteil, der den Anfechtungsgrund gesetzt hat, zum Schadenersatz verpflichtet.
Der Provisionsanspruch entsteht auch wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die vom Angebot abweichen oder der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen Vertrag über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners erreicht wird, schliesslich wenn und soweit im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem ersten Vertrag vertragliche Erweiterungen und Ergänzungen zustandekommen. Der Provisionsanspruch entsteht auch bei Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung.
Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald auf Grund unseres Nachweises oder unserer Vermittlung ein Vertrag zustande kommt. Darauf gründet sich die Verpflichtung, uns unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen über ein von uns angebotenes Objekt ein Vertrag zustandegekommen ist.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist im Rahmen des Zulässigen unser Geschäftssitz.